4.4. 4.4.1. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Da der Beklagte geltend macht, die Vorinstanz habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch offensichtlich falsche Rechtsanwendung verursacht, stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung zur Anwendung gelangt.