Staates sieht die Zivilprozessordnung bei mangelnder Solvenz der Gegenpartei allerdings nur vor, wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat der Beklagte kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Eine subsidiäre Kostenübernahme durch den Staat fällt dementsprechend nicht in Betracht.