4.2. Der Beklagte macht geltend, wenn die Kosten (von der Klägerin) nicht erhältlich sein sollten, dürfte dies nicht zu seinen Lasten gehen. Vielmehr wären diese Kosten, da von der Vorinstanz durch offensichtlich falsche Rechtsanwendung verursacht, auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerde N. 12). 4.3. Aufgrund der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven erscheint es naheliegend, dass die vom Beklagten vorgeschossenen Kosten und die ihm zugesprochene Parteientschädigung von der Klägerin nicht erhältlich gemacht werden können. Eine subsidiäre Kostenhaftung des -8-