4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 1'160.00 festzulegenden obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD; Streitwert: Fr. 2'380.00) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen und sie hat dem Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist (gestützt auf § 8 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 lit. a und 6 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 1 AnwT) auf Fr. 1'010.00 festzusetzen (Grundentschädigung nach Streitwert Fr. 1'633.60; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung; Rechtsmittelabzug 25 %; Auslagenpauschale 3 %).