3.3. Die Vorinstanz ist im Hauptverfahren (OZ.2019.14) mit ihrem Entscheid vom 26. Mai 2021 infolge der von der Klägerin nicht fristgerecht geleisteten Parteikostensicherheit auf die Klage nicht eingetreten. Bei Nichteintreten gilt gemäss Art.106 Abs. 1 ZPO die klagende Partei als unterliegend und dementsprechend werden ihr die Prozesskosten auferlegt. Dieser Prozessausgang ist aufgrund der dargelegten Besonderheiten auch massgebend für die Verlegung der Kosten des Summarverfahrens (vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts). Folglich sind der Klägerin auch die Kosten jenes Verfahrens aufzuerlegen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.