Pfandrechtseintrag auf dem Grundstück. Erst im ordentlichen Prozess wird ersichtlich, ob die vorläufige Eintragung berechtigt gewesen ist oder nicht. Wird ein Hauptverfahren angestrengt, ist deshalb eine Verlegung der Kosten der vorläufigen Eintragung nach dem Ausgang des Hauptverfahrens angezeigt (Entscheid des Obergerichts Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, ZSU.2019.126 vom 1. April 2020 = CAN 2020 Nr. 48, E. 2.4.3, vgl. auch STAEHELIN, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 22 N. 32).