3. 3.1. Nach der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten des summarischen Verfahrens betreffend vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gestützt auf diese Bestimmung dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, das Gesuch in jenem Verfahren sei gutgeheissen worden. Sie ging also von einem Obsiegen der Klägerin und einem Unterliegen des Beklagten aus und auferlegte ihm infolgedessen die Kosten für jenes Verfahren.