Nichtigkeit fällt nur bei schwersten Fehlern in Betracht, etwa dann, wenn das Gericht, das entschieden hat, absolut unzuständig war, mit andern Worten die Schranken seines rechtlichen Könnens überschritten hat und es stossend wäre, dem von ihm gefällten Entscheid Bestand zuzusprechen (BGE 132 III 89 E. 2). Demnach ist trotz des Konkurses der Klägerin grundsätzlich von einem gültigen Urteil der Vorinstanz auszugehen. -6-