2. 2.1. Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplans wieder aufgenommen werden. 2.2. 2.2.1. Die Klägerin fiel am 19. Oktober 2021 in Konkurs, weshalb die Vorinstanz, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte, den angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2021 nicht mehr hätte fällen dürfen, sondern ihr Verfahren von Amtes wegen hätte sistieren müssen.