1. 1.1. Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde, insbesondere die Einhaltung der Beschwerdefrist und das Antrags- und Begründungserfordernis erfüllt sind (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), ist auf die Beschwerde des Beklagten einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).