2.4. Mit Verfügung vom 12. März 2021 erwog der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Rheinfelden, dass die Parteikostensicherheit nicht fristgerecht bezahlt worden sei und auf die Klage deshalb nicht einzutreten sei. 2.5. Mit Entscheid vom 26. Mai 2021 trat das Bezirksgericht Rheinfelden auf die Klage nicht ein, auferlegte die Entscheidgebühr (für das ordentliche Verfahren OZ.2019.14) der Klägerin und verpflichtete diese zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beklagten. 2.6. Am 19. Oktober 2021 wurde über die Klägerin der Konkurs eröffnet. 2.7. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden (in Ergänzung des Entscheids vom 26. Mai 2021):