"1. Es sei das aufgrund des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. August 2019 (SZ.2019.26) vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht […] zu bestätigen und es sei das Grundbuchamt Laufenburg anzuweisen, das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv einzutragen; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Verfahren SZ.2019.26 betreffend vorläufiger Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vor dem Bezirksgericht Rheinfelden, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beklagten."