2. Der Klägerin wird eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um gegen den Gesuchsgegner eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen. Wird diese Frist nicht genutzt, so wird die vorläufige Eintragung im Grundbuch gelöscht. 3. Über die Tragung der Entscheidgebühr und über die Verlegung der Parteikosten wird im Prozess betr. definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts oder in einem separaten Kostenentscheid befunden." 2. 2.1. Mit Klage vom 26. November 2019 beantragte die Klägerin (Verfahren OZ.2019.14) beim Bezirksgericht Rheinfelden: