1. Mit Entscheid vom 22. August 2019 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden im summarischen Verfahren zwischen den Parteien betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhanderkerpfandrechts (SZ.2019.26): "1. Die mit superprovisorischer Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 12. Juli 2019 angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss Art. 839 ZGB und Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Abs. 2 und 3 auf dem Grundstück des Gesuchsgegners, Grundbuch Gemeinde Q._____ Nr. aaa, für den Betrag von Fr. 56'472.85 wird bestätigt.