2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'530.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in derselben Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. 3.1. Die von der der Beklagten der Klägerin für das Berufungsverfahren geschuldete Parteientschädigung wird auf Fr. 6'082.60 festgesetzt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Parteikostensicherstellung in der Höhe von Fr. 5'750.00 auszubezahlen. 3.3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Differenz von Fr. 332.60 zu bezahlen. Zustellung an: [...]