Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 75.00 und der Mehrwertsteuer, ist die der Klägerin zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung somit auf insgesamt Fr. 6'082.60 (= [Fr. 7'076.45 x 1.05 x 0.75 + Fr. 75.00] x 1.077) festzusetzen. Insoweit die Klägerin mit ihrer Kostennote vom 10. Februar 2023 eine höhere Parteientschädigung von Fr. 11'487.40 fordert, ist erstens festzustellen, dass jene einen offenkundigen Rechnungsfehler enthält, indem der Rechtsmittelabzug von Fr. 1'380.70 gemäss § 8 AnwT addiert statt subtrahiert wurde. Zweitens unterblieb der Abzug für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT).