Dem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) stehen Zuschläge von 15 % für die Eingabe der Klägerin vom 21. September 2022 sowie je 5 % für die Eingabe vom 12. Oktober 2022 und 4. November 2022 gegenüber (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 75.00 und der Mehrwertsteuer, ist die der Klägerin zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung somit auf insgesamt Fr. 6'082.60 (= [Fr. 7'076.45 x 1.05 x 0.75 + Fr. 75.00] x 1.077) festzusetzen.