Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt Fr. 7'076.45. Dem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) stehen Zuschläge von 15 % für die Eingabe der Klägerin vom 21. September 2022 sowie je 5 % für die Eingabe vom 12. Oktober 2022 und 4. November 2022 gegenüber (§ 6 Abs. 3 AnwT).