5. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 37'387.00 (Fr. 42'057.30 [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.1] – Fr. 4'333.30 – Fr. 337.00 [vgl. oben E. 1.2.1]) sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 3'530.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und werden mit dem von der Beklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).