Der weitere Hinweis im angefochtenen Urteil: "Im Übrigen wäre sie auch grösstenteils verjährt […]" ist bereits im Konjunktiv gehalten und stellt bloss eine Eventualbegründung dar. Auf diese braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Beklagte die Hauptbegründung nicht als falsch auszuweisen vermochte. 4.6. Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde der Klägerin keinen Verzugszins (Berufung Rz. 60). Sie begründet dies einzig damit, dass die Forderungen der Klägerin nicht bestünden. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der zugesprochenen Beträge aber nicht zu beanstanden ist, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.