Was die Forderung wegen der Mahlzeiten betrifft, so setzt sich die Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beklagte habe ihre Behauptungen nicht substantiiert. Die Klägerin habe demgegenüber substantiiert vorgebracht, zwar 630 Mahlzeiten eingenommen zu haben, jedoch nicht Mittag-, sondern nur Morgenessen und diese hätten eben nicht Fr. 10.00, sondern bloss Fr. 3.50 gekostet (angefochtener Entscheid E. 5.6). Diesen Ausführungen hält die Beklagte nichts entgegen, weshalb auf ihre Rüge nicht weiter einzugehen ist.