Was die Mahlzeiten anbelange, so habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die Klägerin solche eingenommen habe und diese eben je Fr. 10.00 kosten würden (Klagebeilage 2). Dies betreffe 630 Mahlzeiten, wobei für diese bisher erst je Fr. 3.50 bezahlt worden seien (Berufung Rz. 56). 4.5.3. Was zunächst den angeblich zu viel bezahlten Lohn (Bruttolohn von Fr. 3'600.00 anstelle von Fr. 4'000.00) sowie den 13. Monatslohn anbelangt (Berufung Rz. 54), kann auf die vorstehenden Erwägung verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.4.2.2).