Was die Mahlzeiten anbelange, so gehe aus den nicht substantiierten Behauptungen der Beklagten nicht hervor, um was für Mahlzeiten es sich gehandelt haben soll. Die Klägerin mache demgegenüber geltend, die Beklagte habe ihr für die Morgenessen jeweils Fr. 3.50 vom Lohn abgezogen. Für Mittagessen seien zwar Fr. 10.00 vereinbart gewesen, diese habe die Klägerin indessen nie bezogen (angefochtener Entscheid E. 5.6).