Monatslohn [Fr. 4'000.00 statt Fr. 3'600.00], 2017 und 2018 zu Unrecht bezahlten 13. Monatslöhnen, sowie einem Betrag von Fr. 4'095.00 für 630 bezogene Mahlzeiten, für die die Klägerin bloss je Fr. 3.50 statt Fr. 10.00 bezahlt habe) führte die Vorinstanz Folgendes aus: Da der vereinbarte Lohn Fr. 4'000.00 und nicht Fr. 3'600.00 betragen habe sowie ein 13. Monatslohn geschuldet sei, bestehe in diesem Umfang keine Verrechnungsforderung der Beklagten. Was die Mahlzeiten anbelange, so gehe aus den nicht substantiierten Behauptungen der Beklagten nicht hervor, um was für Mahlzeiten es sich gehandelt haben soll.