4.4.5. 4.4.5.1. Die Beklagte macht betreffend die Abzüge für die berufliche Vorsorge geltend, die Klägerin sei vom 1. Juni 2016 bis zum 31. August 2016 als Praktikantin angestellt gewesen. Als solche sei die Klägerin während der Probezeit aber nicht beitragspflichtig. BVG-Beiträge seien erst ab dem 1. September 2016 zu bezahlen gewesen. Der Betrag berechne sich aus dem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 43'200.00 oder Fr. 3'600.00 pro Monat. Die Beiträge würden von der jeweiligen Pensionskasse berechnet und nicht von der Beklagten (Berufung Ziff. 52).