Dass der Ferienanspruch der Klägerin zufolge ihrer Arbeitsunfähigkeit gekürzt wurde, hat die Klägerin in ihrer Berechnung im Übrigen bereits berücksichtigt (act. 19 f.), sodass an der vorinstanzlichen Erwägung kein Fehler auszumachen ist, wenn sie der Klägerin eine Ferienentschädigung für vier noch nicht bezogene Ferientage zusprach.