4.4.4. 4.4.4.1. Betreffend die Ferienentschädigung rügt die Beklagte, die Klägerin habe alle Ferien bezogen. Sodann wäre eine Kürzung des Ferienanspruchs von einem Zwölftel ab dem zweiten vollen Abwesenheitsmonat zulässig gewesen (Berufung Rz. 50). - 26 -