4.4.3. 4.4.3.1. Die Beklagte macht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe sie die Zeiterfassungsblätter nicht manipuliert oder verfälscht (Berufung Rz. 45). Demnach sei auch keine Entschädigung von Fr. 8'642.30 für Überstunden und Überzeit geschuldet. Solche seien weder angeordnet noch von der Klägerin geleistet worden (Berufung Rz. 46). Zudem seien allfällige Überstunden gemäss Ziff. 6 des Personalreglements durch Freizeit zu kompensieren und innert einem Kalenderjahr zu beziehen (Berufung Rz. 47). Nachtarbeit sei sodann keine geleistet worden (Berufung Rz. 48).