Dass der vorinstanzliche Entscheid damit hinreichend begründet war, zeigen auch die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufung (Rz. 41 ff.), die sich mit den Lohnforderungen der einzelnen Jahre auseinandersetzen. Einzig im Umfang von Fr. 1.00 (Fr. 9'873.60 anstatt Fr. 9'872.60) liegt ein offensichtlicher Verschrieb der Vorinstanz in E. 5.5.2 vor (vgl. demgegenüber angefochtener Entscheid E. 5.5.1, wo der korrekte Betrag genannt ist, der ins Urteilsdispositiv Eingang fand).