Im Jahr 2019 habe die Beklagte unterschiedliche und teilweise nicht nachvollziehbare Lohnbeträge überwiesen. Insbesondere habe die Beklagte den Lohn aufgrund diverser Arbeitsunfähigkeiten der Klägerin falsch berechnet (vgl. im Detail zu den einzelnen Monaten act. 11 f.). Der 13. Monatslohn habe vollständig gefehlt. Zusammenfassend mache dies für das Jahr 2019 einen Fehlbetrag von Fr. 3'329.25 aus. Der Betrag von Fr. 9'872.60 setzt sich somit aus den drei Teilbeträgen von Fr. 3'076.35 (2016), Fr. 3'467.00 (2017) und Fr. 3'329.25 (2019) zusammen. Dass der vorinstanzliche Entscheid damit hinreichend begründet war, zeigen auch die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufung (Rz.