Aus act. 10 ff. und Klagebeilagen 21 f. ergibt sich im Detail, wie sich die offene Lohnforderung in der Höhe von Fr. 9'872.60 (brutto) zusammensetzt: Im Jahr 2016 habe die Beklagte der Klägerin dreimal Fr. 400.00 zu wenig und den anteiligen 13. Monatslohn (Fr. 1'876.35) überhaupt nicht überwiesen, was Fr. 3'076.35 ausmache. Im Jahr 2017 habe die Beklagte achtmal Fr. 400.00 sowie einmal Fr. 267.00 (Fr. 3'733.00 statt Fr. 4'000.00) zu wenig überwiesen, was einem Fehlbetrag von Fr. 3'467.00 entspreche. Im Jahr 2018 habe die Beklagte den Lohn korrekt überwiesen. Im Jahr 2019 habe die Beklagte unterschiedliche und teilweise nicht nachvollziehbare Lohnbeträge überwiesen.