10–13 und 61–64), die von der Beklagten nicht genügend konkret bestritten wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.1 f.), was die Beklagte nicht als falsch rügt, und worauf die Vor- - 24 - instanz deshalb abstellte. Es ergibt sich somit aus dem angefochtenen Entscheid, dass sich die Vorinstanz die Behauptungen der Klägerin mangels Bestreitung zu eigen machte.