Gemäss Art. 13 des GAV 2015 steht das Recht auf einen 13. Monatslohn sodann in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Vorlage eines Fähigkeitszeugnisses oder eines Berufsattests (vgl. auch Art. 6 Abs. 7 des GAV), wie es die Beklagte vorbringt (vgl. Berufung Rz. 38). Im Übrigen argumentiert die Beklagte am vorinstanzlichen Entscheid vorbei, zumal die Vorinstanz auch in diesem Punkt davon ausging, die klägerischen Behauptungen seien unbestritten geblieben, was die Beklagte in ihrer Berufung nicht als falsch rügt. Nicht zuletzt widerspricht der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren eingenommene Standpunkt ihrem noch im Schreiben vom 5. März 2019 vertretenen, wonach die Klägerin An-