Was den 13. Monatslohn anbelangt, so ist die Berufung nicht verständlich: Das Verfahren VZ.2018.16 ist dem hiesigen Gericht nicht bekannt und die Beklagte behauptet auch nicht, dieses betreffe die Klägerin. Von einer res iudicata kann somit nicht ausgegangen werden. Dass der GAV für das Schweizerische Bäckerei-, Konditoren- und Confiseurgewerbe im vorliegenden Arbeitsverhältnis zufolge privatrechtlicher Vereinbarung (und nicht zufolge Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch den Bundesrat) Anwendung fand, rügt die Beklagte – zu Recht (vgl. Klagebeilage 2 Ziff. 11) – nicht als falsch. Gemäss Art.