Zudem datiert die Replikbeilage 1 vom 5. März 2019, also zu einem Zeitpunkt, in dem die mündliche Lohnvereinbarung längstens abgeschlossen gewesen war, weshalb ihre Behauptung, sie habe sich seit jenem Schreiben in einem Irrtum befunden (Berufung Rz. 37), keinen Sinn ergibt. Nicht zutreffend ist sodann der Hinweis der Beklagten, die Klägerin habe die eingereichte Lohnabrechnung 2019 (Duplikbeilage 22) nicht bestritten. Die Bestreitung durch die Klägerin erfolgte – im Sinne einer Behauptung des Gegenteils – durch die Behauptung von Tatsachen betreffend eine in bestimmter Höhe bestehenden Lohnforderung für das Jahr 2019.