Tatsachenvortrag der Klägerin ausging. Daran ändert auch die Replikbeilage 1 nichts, zumal die Beklagte nicht darlegt, inwiefern sie die darin aufgeführte Abhängigkeit der Lohnerhöhung von der Vorlage einer Ausbildungsbestätigung – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (E. 5.5.2) – bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert hatte. Es handelt sich daher um ein im Berufungsverfahren unzulässiges Novum. Zudem datiert die Replikbeilage 1 vom 5. März 2019, also zu einem Zeitpunkt, in dem die mündliche Lohnvereinbarung längstens abgeschlossen gewesen war, weshalb ihre Behauptung, sie habe sich seit jenem Schreiben in einem Irrtum befunden (Berufung Rz. 37), keinen Sinn ergibt.