Es ist aufgrund der klägerischen Behauptungen im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem mündlich bzw. konkludent vereinbarten Monatslohn von Fr. 4'000.00 (brutto) ausging. Die Beklagte zeigt in ihrer Berufung jedenfalls nicht auf, dass sie die entsprechenden klägerischen Behauptungen – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (E. 5.5.2) – im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend bestritten hätte, sodass diese zu Recht von einem unbestrittenen - 23 -