Der erst lange Zeit nach Stellenantritt ausgestellte und entgegen dem Willen der Klägerin rückdatierte schriftliche Arbeitsvertrag widerspiegle nicht die mündliche Abmachung der Parteien (act. 9 f.). Vor diesem Hintergrund ist es zwar missverständlich, wenn die Vorinstanz von einer nachträglichen mündlichen Vertragsanpassung spricht, welche die Klägerin in der Tat nicht behauptet hatte. Es ist aufgrund der klägerischen Behauptungen im Ergebnis aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem mündlich bzw. konkludent vereinbarten Monatslohn von Fr. 4'000.00 (brutto) ausging.