Dass die Klägerin als Arbeitnehmerin ohne Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn habe, habe die Vorinstanz im Übrigen bereits im Verfahren VZ.2018.16 rechtskräftig entschieden (Berufung Rz. 38). Wenn die Vorinstanz erwäge, die Klägerin habe Fr. 9'873.60 (brutto) belegt, so könne ihr nicht gefolgt werden, da sie dies mit keinem Wort begründe, sondern einfach auf die Behauptungen der Klägerin abstelle. Es sei kein Lohn geschuldet (Berufung Rz. 39).