Die Beklagte habe sodann die Pensionskassenabzüge unstreitig nicht in vollem Umfang an die Pensionskasse weitergeleitet. Demnach sei der unberechtigte Rückbehalt von Fr. 1'248.45 der Klägerin auszubezahlen (angefochtener Entscheid E. 5.5.6). - 22 -