Auch die beklagtischen Bestreitungen betreffend die Nachtarbeit der Klägerin erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen zum Arbeitsverhältnis oder seien widersprüchlich. Es sei daher auf die substantiierten Ausführungen der Klägerin abzustellen, wonach sich die für die Nachtarbeit geschuldeten Lohnzuschläge auf Fr. 3'617.60 beliefen (angefochtener Entscheid E. 5.5.4). Ebenso wenig sei der Anspruch auf Ferienentschädigung von der Beklagten hinreichend bestritten worden, womit auf die substantiierten Behauptungen der Klägerin abzustellen und von einer Forderung in der Höhe von Fr. 1'006.00 auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 5.5.5).