Da die Beklagte auch nicht bestritten habe, die Zeiterfassung der Klägerin nachträglich manipuliert zu haben, sei auf den Sachverhaltsvortrag der Klägerin abzustellen und ihre Entschädigungsforderung für 290.4 geleistete Überstunden und Überzeit in der Höhe von Fr. 8'642.30 sei geschuldet (angefochtener Entscheid E. 5.5.3).