Falsch sei jedenfalls der Hinweis der Beklagten, der Monatslohn der Klägerin habe nur Fr. 3'600.00 betragen, zumal jene hinsichtlich der von dieser aufgestellten Behauptung betreffend eine mündliche Vertragsanpassung eine Bestreitung unterlassen habe. An der Sache vorbei gehe auch der Einwand der Beklagten, der GAV für das Schweizerische Bäcker-, Kondi- toren- und Confiseurgewerbe sei nicht allgemeinverbindlich anwendbar, nachdem dieser vertraglich einbezogen worden sei (Klagebeilage 2 Ziff. 11). Der 13. Monatslohn (vgl. Art. 13 GAV) sei somit geschuldet. Der klägerische Anspruch von Fr. 9'873.60 sei erstellt (angefochtener Entscheid E. 5.5.2).