sowie eine Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 1'006.00 (je brutto) zu haben. Abzüglich der Sozialversicherungsabgaben in der Höhe von 6.225 % resultiere ein Zwischentotal von Fr. 21'698.15. Zuzüglich ungerechtfertigter Lohnabzüge in der Höhe von Fr. 1'248.45 ergebe sich eine noch offene Lohnsumme von Fr. 22'946.60. Da die Beklagte mit ihren mehrheitlich pauschalen Bestreitungen nicht zu hören sei, könne nur bedingt auf ihre Argumente eingegangen werden (angefochtener Entscheid E. 5.5.1).