, 2012, N. 20 zu Art. 336 OR). Aus der Verfügung vom 28. September 2020 im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Berufung Rz. 31) kann die Beklagte jedenfalls bereits aus chronologischen Gründen nicht den Nachweis von betrieblichen Motiven für die Kündigung vom 25. Februar 2019 ableiten. 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe im Detail geltend gemacht, gegenüber der Beklagten eine Forderung auf ausstehenden Lohn in der Höhe von Fr. 9'872.60, von Überstundenentschädigungen in der Höhe von Fr. 8'642.30, von Zuschlägen für Nachtarbeit in der Höhe von Fr. 3'617.60 - 21 -