Mit den weiteren Ausführungen zu den behaupteten wirtschaftlichen Gründen für die Kündigung ist die Beklagte nicht zu hören, da sich diese auf die Behauptung des Gegenteils der Erwägungen der Vorinstanz (vgl. insb. angefochtener Entscheid E. 5.4.5) beschränken, ohne sich mit diesen auseinander zu setzen und darzulegen, warum diese falsch sein sollen (vgl. vorne E. 2.1). Insbesondere führt die Beklagte nicht aus, wieso ihr der Nachweis der betrieblichen Gründe für die Kündigung gelungen sein soll.