4.3.3. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden: Der Konkurseröffnungsentscheid vom 29. April 2019 hat nichts mit der Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 25. Februar 2019 zu tun, sodass diesbezüglich keine res iudicata vorliegt. Mit den weiteren Ausführungen zu den behaupteten wirtschaftlichen Gründen für die Kündigung ist die Beklagte nicht zu hören, da sich diese auf die Behauptung des Gegenteils der Erwägungen der Vorinstanz (vgl. insb. angefochtener Entscheid E. 5.4.5) beschränken, ohne sich mit diesen auseinander zu setzen und darzulegen, warum diese falsch sein sollen (vgl. vorne E. 2.1).