Für das Kündigungsmotiv "wirtschaftliche Gründe" habe die Beklagte den vollen Beweis erbracht (Berufung Rz. 31). Damit sei hinreichend bewiesen, dass es der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen sei, die Klägerin weiter zu beschäftigen, und dass sie diese auch bei fehlender Geltendmachung ihrer ungerechtfertigten Ansprüche ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen entlassen hätte (Berufung Rz. 32).