Praxisgemäss sei auf den Bruttomonatslohn abzustellen, der Fr. 4'000.00 betragen habe, womit die Entschädigung inkl. 13. Monatslohn Fr. 8'666.70 betrage. Im darüber hinausgehenden Umfang von - 20 - Fr. 4'333.30 (Fr. 13'000.00 - Fr. 8'666.70) sei die Klage somit abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 5.4.6).