scheid E. 5.4.1, 5.4.4 und 5.4.5). Die Beklagte habe jedenfalls nicht nachweisen können, dass sie der Klägerin auch dann gekündigt hätte, wenn diese ihre vertraglichen Ansprüche nicht geltend gemacht hätte. Die Kündigung erweise sich somit als missbräuchlich (angefochtener Entscheid E. 5.4.5). Demnach werde die Beklagte nach Art. 336a OR entschädigungspflichtig. Da insgesamt von einem leichten Verschulden der Beklagten auszugehen sei, rechtfertige sich eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Praxisgemäss sei auf den Bruttomonatslohn abzustellen, der Fr. 4'000.00 betragen habe, womit die Entschädigung inkl. 13. Monatslohn Fr. 8'666.70 betrage.